Endlich mal eine gute Nachricht, nachdem in verschiedenen Foren von einer Steuererhöhung auf Autogas von mehr als 60 Cent/L die Rede war.
Übertrag aus motor-talk:
geschrieben von LPG am 13.07.05 um 0.30 Uhr:
Steuer auf LPG kann maximal nur um 12 Cent steigen
Nachdem das Thema "Steuer ab 2010" in der letzten Zeit wiederholt hochgekocht worden ist und offenbar einige Umrüstinteressierte durch Angaben von einer Erhöhung bis zu 65 Cent/L er- und verschreckt worden sind, habe ich mir den Gesetzestext mal eingehend zur Brust genommen. Und siehe da: die mir gegenüber von mehreren Gasversorgern (ohne die rechtlichen Quellen dafür nennen zu können!!??!) gemachten Angaben von maximal 12 Cent/L treffen zu.
Gott sei Dank.
Das Problem liegt darin, dass Gesetzestexte oft einfach der Reihe nach heruntergelesen werden, ohne dass die grundsätzlichen Auslegungskriterien, die man bei der Auslegung von Gesetzen beachten muss, angewendet werden. Dazu zählen die Auslegung nach der Historie, die teleologische Auslegung und insbesondere die Auslegung nach Sinn und Zweck der Norm.
Während § 1 MinöStG lediglich Begriffsbestimmungen enthält und Flüssiggas an sich im § 1 Abs. 2 Nr.5 dem Mineralöl zuordnet, erfolgt durch § 1 Abs. 3 Nr. 3 die Unterwerfung des Flüssiggases unter die Mineralölsteuer.
§ 2 MinöStG enthält die Regelsteuersätze für steuerpflichtige Mineralöle. Hier wird FLÜSSIGGAS AN SICH in § 2 Abs. 1 Nr. 7 genannt:
"7. für 1.000 kg FLÜSSIGGASE nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 1.217,00 EUR."
Damit ist aber grundsätzlich erst einmal nur FLÜSSIGGAS in all seinen Verwendungsformen gemeint.
Jetzt wird es erst für uns interessant; denn § 3 MinöStG enthält die Sondertatbestände, für die es Steuerermässigungen gibt; und hier wird, neben allen in § 3 nachfolgenden Mineralölen, Flüssiggas als KRAFTSTOFF genannt:
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"(1) Als KRAFTSTOFF dürfen vorbehaltlich des § 12 verwendet werden
1. Flüssiggase nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 unvermischt mit anderen Mineralölen
a) zum Antrieb von Verbrennungsmotoren in Fahrzeugen bis zum 31. Dezember 2009 zum ermäßigten Steuersatz von 180,32 Euro für 1.000 kg,
b) in anderen Fällen zum ermäßigten Steuersatz von 409 Euro für 1.000 kg,
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Das Flüssiggas auch nach 2009 von der Begriffsbestimmung her ein KRAFTSTOFF bleibt, ist ja wohl klar.
Der oben zitierte § 3 Abs. 1 Nr. 1 a MinöStG schafft jedoch nur einen noch spezielleren Sondertatbestand für den KRAFTSTOFF Flüssiggas zum Antrieb von Verbrennungsmotoren in FAHRZEUGEN gegenüber den allgemeineren Regelungen unter Nr. 1b; er geht damit über die Nutzung als Kraftstoff in "anderen" Fällen hinaus.
Hier wurde also nur und speziell für den Antrieb in Fahrzeugen eine bis 31.12.2009, also zeitlich befristete, Ermässigung auf 180 Euro vorgenommen.
Da LPG aber auch nach 2009 noch "Kraftstoff" im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 bleibt, entfällt somit maximal die Sonderregelung des § 3 Abs. 1 Nr. 1a. Damit fällt FLÜSSIGGAS als KRAFTSTOFF wieder unter § 3 Abs. 1 Nr. 1b.
Dieser Steuersatz von "409 Euro für 1000 Kg" ist aber, wie man oben nachlesen kann, nicht befristet.
Von daher ist nur eine Steuererhöhung von "lediglich" 12 Cent/L ab 2010 möglich. (Und die werden wir gemeinsam auch noch kippen!!!!!)
Also: Ruhig Blut bewahren und so schnell wie möglich auf LPG umrüsten. Bei den ständig steigenden Benzin- und Dieselpreisen wird LPG nicht nur bis 2009, sondern auch darüber hinaus DIE ALTERNATIVE sein.
Bei der immer weiter auseinander klaffenden Preisspanne wird LPG dann wahrscheinlich nach 2010 noch interessanter als heute sein.
Gebt Gas
LPG
geschrieben von LPG am 13.07.05 14.14 Uhr:
Die Antwort vom BMF auf meine fernmdl. Anfrage von heute morgen ist schon da. Und siehe da: Ich liege richtig!!!!
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Sehr geehrter Herr XXX,
bezugnehmend auf Ihre telefonische Anfrage kann ich Ihnen bestätigen, dass nach derzeitiger Gesetzeslage ab dem 01.01.2010, also mit Wegfall der steuerlichen Begünstigung nach § 3 Abs.1 Nr.1 -a) MinöStG, der Steuersatz nach § 3 Abs.1 Nr.1 -b) von 409 Euro/1000kg zum tragen käme.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Nimmergut
Bundesministerium der Finanzen
Referat III A 1
Tel.: 01888/682 4380
Fax: 01888/682 88 4380
e-mail: ralf.nimmergut@bmf.bund.de
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Damit würde sich der Steuersatz für LPG, falls wir die Gleichstellung mit CNG wider Erwarten nicht durchdrücken könnten, maximal auf 11,64 Cent/l netto und incl. USt auf 13,50 Cent/l erhöhen.
Auf, auf zum fröhlichen Umrüsten.
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